Strafverteidigung

Das Strafverfahren unterteilt sich in mehrere Abschnitte, beginnend mit dem sogenannten Ermittlungsverfahren.

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Grundsätzlich empfiehlt es sich keine Aussage zu tätigen ohne vorher mit einem oder einer Anwalt:in gesprochen zu haben. Sie sind lediglich verpflichtet die sogenannten Pflichtangaben nach § 111 OWiG zu machen, diese sind: Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Ort oder Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Weitere Angaben müssen nicht getätigt werden.

Selbstverständlich können Sie schon jetzt auf eine:n Anwält:in zurückgreifen. Insbesondere ist das sinnvoll, wenn die Polizei nicht nur ihre Personalien feststellt, sondern weitere - gravierendere - Maßnahmen ergreifen möchte, etwa wenn Sie mit auf die Wache genommen werden sollen, um dort erkennungsdienstlich behandelt zu werden, wenn eine DNA-Entnahme vorgenommen, oder wenn gar eine vorläufige Festnahme durchgeführt werden soll.

Ich verteidige Sie gegen alle Zwangsmaßnahmen der Behörden bereits im Ermittlungsverfahren. Möglich ist, dass Sie nach einer polizeilichen Maßnahme zunächst wieder gehen können und später auf dem Postweg dennoch eine Vorladung der Polizei erhalten werden, oder dies sogar der erstmalige Kontakt zu den Behörden darstellt. Der polizeilichen Ladung müssen Sie nur dann folgen, wenn Sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft erteilt wurde.

Nach Beauftragung werde Ich für Sie Akteneinsicht beantragen und dann prüfen, was zu tun ist. Vor Erhalt der Akteneinsicht lässt sich in der Regel nicht einschätzen, ob und wie eine Aussage zur Sache erfolgen sollte.  Grundsätzlich gilt jedoch: bereits im Ermittlungsverfahren werden die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung gestellt. Insofern ist es durchaus sinnvoll frühzeitig auf ein:e Strafverteidiger:in zuzugreifen.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Sie Anklage erhebt, einen Strafbefehl beantragt oder das  Verfahren einstellt.

Falls Sie einen Strafbefehl erhalten und nicht wissen, ob Sie Einspruch einlegen wollen oder vorhaben dies zu tun, lassen Sie sich bestenfalls beraten. Beachten Sie dabei unbedingt, dass eine zweiwöchige Einspruchsfrist gilt.

Im Fall der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. Nun entscheidet das Gericht, ob und inwieweit es die Anklage zulässt. Zuvor wird dem:der Angeschuldigten (so heißt der:die Beschuldigte in diesem Verfahrensabschnitt) die Anklageschrift übermittelt. Spätestens hier ist eine anwaltliche Vertretung anzuraten.

Beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus der:dem Angeschuldigten der:die Beklagte.  Ein Termin zur Hauptverhandlung wird bestimmt. Hier findet nun der wesentliche Part des Strafverfahrens statt, an dessen Ende in der Regel (auch eine Einstellung ist noch möglich) das Urteil steht.

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